Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel pro
Hörgerät einen Vertragspreis von 685 €, zuzüglich
einer Pauschale
für individuell gefertigte Ohrstücke von 33,50 € und
einer Servicepauschale
für Reparaturarbeiten von ca. 125 €. Bei an Taubheit grenzender
Schwerhörigkeit erhöht sich die Kostenübernahme für das Hörgerät auf ca. 840 €. Für das zweite Hörgerät ist eine Wiederversorgung frühestens nach sechs Jahren möglich. Die konkrete
Kostenübernahme unterscheidet sich je nach Krankenkasse kaum. Versicherte tragen bei einem eigenanteilsfreien Hörgerät (Kassenmodell) nur eine gesetzliche Zuzahlung von höchstens 10 Euro pro
Gerät.
Außerdem übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten
für Beratung und Anpassung des Geräts durch einen Hörgeräteakustiker. Und für
Reparaturen: Bei zuzahlungsfreien Hörgeräten werden die Reparaturen in einem Zeitraum von 6 Jahren übernommen.